BVerwG 7 B 49.05 VG Dresden - 22.03.2005 - AZ: VG 5 K 1188/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1, zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH i.L. Berechtigte im Sinne der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG ist. Die Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH wurde im Jahre 1955 im Handelsregister gelöscht, nachdem das von ihr betriebene Unternehmen in Volkseigentum überführt worden war. Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Erbeserbe nach der letzten Alleingesellschafterin der Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH. Er meldete als Erbe nach seinem verstorbenen Vater (dem ursprünglichen Alleinerben der Gesellschafterin der GmbH) im Jahre 1990 vermögensrechtliche Ansprüche nach der Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH an. Sein Restitutionsantrag blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, unter anderem mit der Begründung: Die Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH i.L. sei nicht Berechtigte im Sinne der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG. Innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a VermG habe nur der Kläger vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet. Damit sei das Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nicht erfüllt. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass die Überführung des Unternehmens in Volkseigentum auf einer unlauteren Machenschaft beruht habe.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4 1. Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Fragen,
5 Der Kläger verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Fragen bereits beantwortet hat, die Antwort sich jedenfalls aus der bereits vorliegenden Entscheidung ohne weiteres ableiten lässt. Danach ist insbesondere ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nur dann wirksam angemeldet, wenn bereits bei Ablauf der Anmeldefrist das Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt war (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Die Beschwerde enthält keine neuen Überlegungen, die es erforderlich machten, sich mit diesen Fragen erneut in einem Revisionsverfahren zu befassen.
6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab. Denn diese Fragen könnten auch in einem Revisionsverfahren nicht weiter erörtert werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, es lasse sich nicht feststellen, dass das in Rede stehende Unternehmen seinerzeit durch eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG entzogen worden ist. Gegen diesen Teil der Entscheidungsgründe hat der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht. Der Senat hätte deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren davon auszugehen, dass eine Berechtigung jedenfalls mangels einer schädigenden Maßnahme nicht gegeben ist.
7 2. Der Kläger wirft insoweit die Frage auf,
8 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht sie bereits beantwort hat, soweit eine allgemeingültige, über den Einzelfall hinausweisende Antwort möglich ist.
9 Sind alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts feststehen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. Diese Regel gilt auch für vermögensrechtliche Ansprüche (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 - ZOV 2005, 301, 303).
10 Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine Unterlagen mehr auffindbar, aus denen die Gründe für die Einziehung des Vermögens der Dresdner Dachpappen- und Asphaltfabrik GmbH hervorgehen. Das Verwaltungsgericht hat aber andererseits nicht feststellen können, dass dieses Vermögen deshalb grundlos und damit willkürlich im Sinne einer unlauteren Machenschaft eingezogen worden ist. Es hat aufgrund der noch vorhandenen Unterlagen und der in ihnen enthaltenen Anhaltspunkte nicht ausschließen können, dass der Entzug des Unternehmens auf einer strafgerichtlichen Verurteilung des seinerzeitigen Geschäftsführers der GmbH beruht hat, bei der nach den in Betracht kommenden Normen Vermögen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse eingezogen werden konnte, ohne dass die Anwendung dieser Normen als von vornherein rechtsstaatswidrig anzusehen sei. Bleibt in dieser Weise offen, ob es sich bei dem Vermögensentzug um eine unlautere Machenschaft gehandelt hat, geht dies zu Lasten des Anspruchsstellers. Klärungsbedürftige Fragen wirft dies nicht auf.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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