BVerwG 7 B 50.05 VG Dresden - 20.01.2005 - AZ: VG 1 K 2921/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2005 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Revision wird insoweit zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 59 947,70 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung folgender Frage bieten:
2 Ist bei der Rückübertragung von "Unternehmenstrümmern" gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ein Betrag in Höhe eines Teils der übrigen Verbindlichkeiten des Treuhandunternehmens, zu dessen Vermögen ein Grundstück ab dem 1. Juli 1990 gehört hatte, zu Gunsten der Treuhandanstalt/BvS festzusetzen, wenn das Treuhandunternehmen das Grundstück gemäß § 3c VermG an die Treuhandanstalt/BvS veräußert hat?
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Full & Egal Universal Law Academy