BVerwG 7 B 5.07 VGH Baden-Württemberg - 20.09.2006 - AZ: VGH 4 S 2027/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und Neumann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2006 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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