BVerwG 7 B 53.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.