BVerwG 7 B 55.05 VG Berlin - 17.03.2005 - AZ: VG 22 A 152.99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht N e u m a n n und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 155 060 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert; als Beigeladene ist am Verfahren die Bundesrepublik Deutschland beteiligt, die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten wird (§ 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 29. Oktober 2004, BGBl I, 3235). Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Karolinenhof an eine Erbengemeinschaft, der sie angehört. Das Grundstück war nach dem Tod der Alteigentümerin im Jahre 1978 mit Zustimmung der Nachlasspflegerin und ohne Beteiligung der West-Erben "für Belange des MdI" nach dem Aufbaugesetz der DDR gegen Entschädigung in Anspruch genommen, in Eigentum des Volkes überführt, anschließend vom Ministerium des Innern mit einem überdurchschnittlich gut ausgestatteten Einfamilienhaus bebaut und ab Oktober 1980 an den Ärztlichen Direktor des Volkspolizei-Krankenhauses Berlin, einen Offizier im besonderen Einsatz des Ministeriums für Staatssicherheit, vermietet worden. Den Rückübertragungsantrag der Klägerin und eines Miterben lehnte das Vermögensamt ab. Das Verwaltungsgericht wies auch deren nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ab, weil kein Schädigungstatbestand erfüllt sei; insbesondere liege keine unlautere Machenschaft i.S. von § 1 Abs. 3 VermG vor, da weder ein grundsätzlich zulässiger Enteignungszweck "vorgeschoben" noch für den wahrheitsgemäß angegebenen Enteignungszweck offensichtlich keine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
2 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).
3 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
4 a) Die Klägerin sieht die vermeintliche Divergenz zunächst darin, dass das Verwaltungsgericht anders als das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 S. 500; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz a.a.O., Nr. 113 S. 344) bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der unlauteren Machenschaft i.S. von § 1 Abs. 3 VermG nicht maßgeblich auf eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts abgestellt habe. Sie unterstellt dem Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht den "sinngemäßen" abstrakten Rechtssatz, unlautere Machenschaften lägen nur dann vor, "wenn eine oder alle Merkwürdigkeiten im Zusammenhang mit der Enteignung jeweils schon für sich genommen die Schwelle der Willkürlichkeit überschreiten; auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände (komme) es hingegen von vornherein nicht an".
5 Ein solcher Rechtssatz findet sich in dem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle Einwände im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 VermG in den Entscheidungsgründen abgehandelt und ausdrücklich festgestellt, die von der Klägerin vorgetragenen, im Einzelnen aufgeführten Indizien, "die in ihrer Zusammenschau das Vorliegen von unlauteren Machenschaften belegen sollen", trügen diesen Schluss nicht (UA S. 6). Damit ist das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt seines Urteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ausgegangen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde nicht gegen einen divergierenden tragenden Rechtssatz, sondern gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht, der sie ihre eigene gegenteilige Wertung entgegensetzt. Eine Abweichung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich damit nicht begründen.
6 b) Eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ferner auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob der angegebene Enteignungszweck nur "vorgeschoben" worden sei, u.a. ausgeführt hat, die bloße Verschleierung des wahren Inanspruchnahmezwecks begründe ohnehin keine unlautere Machenschaft (UA S. 7). Denn auch wenn der dafür als Beleg angegebene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 167.94 - (KPS § 1 Abs. 3 VermG 9/94) - wie die Klägerin zu Recht rügt - eine solche Aussage nicht enthält (vgl. aber Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - a.a.O., S. 504), scheidet die Zulassung der Revision wegen Divergenz schon deshalb aus, weil das angefochtene Urteil auf dieser nur als obiter dictum zu verstehenden Bemerkung nicht beruht; entscheidungstragend ist vielmehr allein die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres vereinbare Aussage, das Ziel der Inanspruchnahme des Grundstücks - nämlich die Bebauung mit einem als Dienstwohnung zu nutzenden Einfamilienhaus durch den Minister des Innern - sei mit der Angabe "Belange des MdI" nicht unzutreffend bezeichnet und in der Folge auch dieser Angabe entsprechend durchgeführt worden.
7 c) Das angefochtene Urteil steht auch mit seiner Würdigung, der angegebene Enteignungszweck finde in der DDR-Rechtsordnung eine Rechtsgrundlage, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Der dem Verwaltungsgericht von der Klägerin in diesem Zusammenhang unterstellte Rechtssatz, manipulative Enteignungen i.S. von § 1 Abs. 3 VermG seien unabhängig von dem für die Enteignung angegebenen Zweck dann nicht anzunehmen, wenn nur unter Nennung einer in der DDR gültigen Rechtsvorschrift zugunsten einer staatlichen Institution der DDR enteignet worden sei, ist dem angefochtenen Urteil - abgesehen davon, dass nur schwer verständlich ist, was die Beschwerde damit meint - an keiner Stelle zu entnehmen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu der Unterstellung, jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - a.a.O., S. 346) davon aus, dass eine unlautere Machenschaft im Zusammenhang mit Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR u.a. dann vorliegt, wenn der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtslage gedeckt war. Es hat diese Voraussetzungen allerdings im vorliegenden Fall verneint, weil die Angabe "Belange des MdI" den Enteignungszweck zutreffend bezeichnet und das weit zu verstehende Aufbaugesetz die Enteignung zu diesem Zweck zugelassen habe. Eine Divergenz wird dadurch nicht begründet.
8 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf den letztgenannten vermeintlichen Divergenzsachverhalt auch nicht die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
9 Die von ihr aufgeworfene Frage,
10 ob ein manipulativer Eigentumsentzug i.S. von § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, wenn "ohne nähere spezifische Angabe der späteren Verwendung des Vermögenswertes" dieser für Belange des MdI ... entzogen wird,
11 geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht den Inanspruchnahmezweck "Belange des MdI" als ausreichende und den Bau eines Einfamilienhauses als Dienstwohnung erfassende Bezeichnung des Inanspruchnahmezwecks angesehen und hierfür im Aufbaugesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage gefunden hat. Dabei hat es irrevisibles DDR-Recht angewandt. Rechtsgrundsätzliche Fragen des Bundesrechts werden im Hinblick auf die bereits vorliegende und von der Klägerin sowie dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht aufgeworfen.
12 3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
13 a) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, trifft nicht zu. Entgegen der Behauptung der Klägerin setzt sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (vgl. UA S. 7, 8 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 -) mit ihrem Vorbringen, die Angabe "Belange des MdI" sei kein vom Aufbaugesetz gedeckter Inanspruchnahmezweck, ausreichend auseinander. Das gleiche gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu dem "Manipulationspotpourri" im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Grundstücks im Jahre 1977 übergangen. Abgesehen davon, dass das tatsächliche Geschehen im Tatbestand des angefochtenen Urteils vollständig wiedergegeben ist und schon deshalb die Annahme fern liegt, das Verwaltungsgericht habe das gesamte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, war es auf der maßgeblichen Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Übereinstimmung der eigentlichen Inanspruchnahme mit DDR-Recht unerheblich, auf die mit der Beschwerde geltend gemachten beiden tatsächlichen Vorgänge im Einzelnen ausdrücklich einzugehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, sich ausdrücklich mit jedem - aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nebensächlichen - Detail des Vorbringens der Beteiligten auseinander zu setzen.
14 b) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Hintergrund der Inanspruchnahme des Grundstücks unter Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ausreichend aufgeklärt, geht ebenfalls fehl.
15 Da die anwaltlich vertretene Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden nunmehr benannten Zeugen gestellt hat, bestünde der gerügte Verfahrensmangel nur dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht die von der Beschwerde vermisste Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren oder dem sonstigen Akteninhalt substantiierte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugen - wie von der Klägerin nunmehr behauptet - Kenntnis über persönliche Einflussnahmen des damaligen Innenministers der DDR auf den Enteignungsvorgang besitzen. Insbesondere spricht der Aktenvermerk (vermutlich vom Dezember 1995), aus dem sich insoweit allenfalls Anhaltspunkte ergeben könnten (Akte 14960 Bl. 192), nicht für eine Einflussnahme des damaligen DDR-Innenministers. Denn die hierzu im Widerspruchsverfahren erbetene Auskunft des als Zeugen benannten Herrn D. hat ergeben, dass es sich dabei nicht um eigene Kenntnisse, sondern nur um ein kursierendes "Gerücht" gehandelt habe und seine telefonische Aussage daher missverstanden worden sei. Über entsprechende Kenntnisse des als zweiten Zeugen benannten Herrn P. ergibt sich aus den Akten nichts (vgl. dessen Vermerk vom 12. Oktober 1978 und den erläuternden Vermerk hierzu vom 7. November 1995 ).
16 Die Wertung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8), die Behauptung der Klägerin bewege sich im Bereich bloßer Spekulation, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigte es, keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung von Amts wegen zu unternehmen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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