BVerwG 7 B 58.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2007 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu bedarf es auch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Die hier eingelegte Beschwerde unterfällt nicht § 152 Abs. 1 VwGO. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller hierauf verwiesen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.