BVerwG 7 B 59.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
2
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der drei in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Dass der Kläger das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft hält, genügt nicht.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.