BVerwG 7 B 59.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn der auf eine Anhörungsrüge ergangene Beschluss des Senats vom 23. August 2011 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und kann mangels eigenständiger Beschwer nicht seinerseits mit einer Anhörungsrüge angegriffen werden (Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 7 B 89.06 -, vom 24. April 2008 - BVerwG 3 B 100.07 - juris und vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11). Darauf sind die Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2011 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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