BVerwG 7 B 69.11 OVG Rheinland-Pfalz - 14.11.2011 - AZ: OVG 1 E 11274/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 2011 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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