BVerwG 7 B 82.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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