BVerwG 7 B 83.10 OVG Berlin-Brandenburg - 29.09.2010 - AZ: OVG 10 M 29/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2010 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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