BVerwG 7 B 89.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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