BVerwG 7 C 13.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 wird eingestellt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
1
Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2006 mit Schriftsatz vom 5. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.