BVerwG 7 B 63.05 Niedersächsisches OVG - 02.12.2004 - AZ: OVG 7 LB 44/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Dezember 2004 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf je 25 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung u.a. der Frage bieten,
2 ob bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses, der einen Eingriff in ein Europäisches Vogelschutzgebiet zulässt, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie oder nach dem Schutzregime des nationalen Rechts zu beurteilen ist, wenn das Vogelschutzgebiet nach nationalem Recht erst unter Schutz gestellt worden ist, nachdem das planfestgestellte Vorhaben bereits verwirklicht war.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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