BVerwG 7 C 18.03 Hessischer VGH - 16.07.2003 - AZ: VGH 6 UE 3127/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 Millionen € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 4. November 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 160 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und § 14 GKG.
Full & Egal Universal Law Academy