BVerwG 7 B 59.05 VG Chemnitz - 21.04.2005 - AZ: VG 6 K 1810/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der KAM_NAM1 \* MERGEFORMAT 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 41 805,73 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet.
2 Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Grundpfandrecht im Sinne des § 18 Abs. 2 VermG durch den staatlichen Verwalter bestellt ist, wenn bei der Bestellung der staatliche Verwalter und in der DDR lebende Miteigentümer (Miterben) zusammengewirkt haben.
3 Das angefochtene Urteil beruht ferner auf dem dargelegten Verfahrensmangel einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat unter Ausblendung wesentlicher Teile des Widerspruchsbescheids verkannt, dass der Restitutionsbescheid in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids den Entschädigungsfonds insoweit als Begünstigten bezeichnet, als die Grundpfandrechte durch die festgesetzte Entschädigungsleistung aus Anlass der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum getilgt worden sind.
4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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