BVerwG 7 C 19.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2009 mit Schriftsatz vom 19. April 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.