BVerwG 7 C 24.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Die S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., W.straße 12, ... B., wird zum Verfahren beigeladen.
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Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 VwGO geboten. Das mit der Klage zurückbegehrte Grundstück steht im Eigentum der S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH. Sie ist deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.