BVerwG 7 C 28.11 Hessischer VGH - 01.09.2011 - AZ: VGH 8 A 396/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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