BVerwG 7 B 102.05 Sächsisches OVG - 25.05.2005 - AZ: OVG 5B 452/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Revision wird insoweit zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf je 47 028,63 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung folgender Frage bieten:
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
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