BVerwG 7 KSt 7.04
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenforderung vom 14. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenforderung in Höhe von 669,79 € kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung verweist der Senat auf das an den Kläger gerichtete Belehrungsschreiben vom 16. Juli 2004, dessen Inhalt er sich zu Eigen macht.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenforderung in Höhe von 669,79 € kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung verweist der Senat auf das an den Kläger gerichtete Belehrungsschreiben vom 16. Juli 2004, dessen Inhalt er sich zu Eigen macht.