BVerwG 7 PKH 4.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
1
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Das von den Klägern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).