BVerwG 7 VR 3.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist es vorliegend nicht angemessen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie in der Regel üblich - die Hälfte des im Hauptsacheverfahren (vorläufig) festgesetzten Streitwerts von 60 000 € festzulegen, denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren hatte nur einen Teil der Anträge aus dem Hauptsacheverfahren zum Gegenstand.
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