BVerwG 7 VR 7.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die ..., vertreten durch die ..., ..., ..., ... - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ..., ... -, wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Gründe
1 Dem Beiladungsantrag der F. ist nach Anhörung der Beteiligten zu entsprechen.
2 Für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO reicht die Möglichkeit, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, aus (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. März 2008 - BVerwG 9 A 74.07 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 Rn. 2).
3 Diese Voraussetzung liegt hier vor. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe der W. vom 23. April 2012 betreffend die „Bundesstrecke“ und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 23. April 2012 betreffend die „Delegationsstrecke“ kann der Ausgang des Rechtsstreit die Rechtsposition der F. verbessern oder verschlechtern. Das Vorhaben der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe ist ein einheitliches Vorhaben der Antragsgegnerin und der F. Der Umstand, dass nicht nur ein Planfeststellungsbeschluss erlassen worden ist, beruht allein darauf, dass die Verwaltung und Unterhaltung der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich der „Delegationsstrecke“ aufgrund der in § 45 Abs. 5 WaStrG genannten vorkonstitutionellen Regelungen der F. obliegt.
4 Der Annahme, dass die rechtlichen Interessen der F. in ihrer Eigenschaft als „Delegationsträger“ für die Verwaltung und Unterhaltung der unmittelbar an die „Bundesstrecke“ angrenzenden sog. „Hafenelbe“ durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt werden, steht nicht entgegen, dass Vorhabenträgerin hinsichtlich der „Delegationsstrecke“ die H. Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Die F. hat einen Teil der ihr obliegenden Verwaltungs- und Unterhaltungsaufgaben zwar durch landesrechtliche Regelungen auf die H. übertragen. Sie hat sich aber einen maßgeblichen Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung durch die H. dadurch bewahrt, dass diese nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die H. vom 29. Juni 2005 (HPAG, HmbGVBl 2005 S. 256) in Verbindung mit der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die H. vom 1. Dezember 2009 der Fach- und Rechtsaufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der F. unterliegt.
5 In Anbetracht der vorgenannten Umstände erscheint es daher sachgerecht, die F. antragsgemäß beizuladen.
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