BVerwG 7 VR 8.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die DB Netz AG, vertreten durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt wird gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
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