BVerwG 8 AV 1.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 wird verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 4. September 2003, die am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 58 = NJW 2001, 1294 m.w.N.). Denn mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und ein durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann nur mit den außerordentlichen Rechtsbehelfen wieder aufgenommen werden, die § 153 VwGO hierfür vorsieht.
Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 - BVerfGE 73, 322 ) Ausnahmen zuzulassen und auch rechtskräftige Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 -
Der Beschluss des Senats ist dem Bevollmächtigten des Klägers im Juni 2003 bekannt gemacht worden. Die erst am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gegenvorstellung ist demnach verfristet. Dies gilt - ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde - auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 -
Abgesehen davon sind die Angriffe des Klägers gegen den Beschluss unzutreffend. Der Beschluss entspricht aus den in ihm genannten Gründen der Rechtslage. Zu weiteren Ausführungen geben die Darlegungen des Klägers keinen Anlass.
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 4. September 2003, die am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 58 = NJW 2001, 1294 m.w.N.). Denn mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und ein durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann nur mit den außerordentlichen Rechtsbehelfen wieder aufgenommen werden, die § 153 VwGO hierfür vorsieht.
Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 - BVerfGE 73, 322 ) Ausnahmen zuzulassen und auch rechtskräftige Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 -
Der Beschluss des Senats ist dem Bevollmächtigten des Klägers im Juni 2003 bekannt gemacht worden. Die erst am 11. November 2003 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gegenvorstellung ist demnach verfristet. Dies gilt - ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde - auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 -
Abgesehen davon sind die Angriffe des Klägers gegen den Beschluss unzutreffend. Der Beschluss entspricht aus den in ihm genannten Gründen der Rechtslage. Zu weiteren Ausführungen geben die Darlegungen des Klägers keinen Anlass.