BVerwG 8 B 116.05 VG Frankfurt/Oder - 17.03.2005 - AZ: VG 4 K 696/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 12. Januar 2006 keine allseitige Zustimmung gefunden hat, ist über die Beschwerde zu befinden. Sie ist begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich - wie schon im Parallelverfahren BVerwG 8 C 25.05 - Gelegenheit zur Klärung der Fragen bieten, ob die Regelung in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 als Enteignungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist und ob gegebenenfalls eine dennoch später erfolgte Enteignung nach Aufnahme der Vermögenswerte in eine Enteignungsliste A als Aufhebung des Enteignungsverbots anzusehen wäre.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.
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