BVerwG 8 B 20.20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2020
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 20 000 € festgesetzt.
1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob der Umstand, dass der beantragte Verkehr die Bedürfnisse des Schulverkehrs nicht befriedigend erfüllt, jedenfalls dann nicht unter den Versagungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG fällt, wenn der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert hat, seinen Fahrplan im Fall einer Genehmigungserteilung entsprechend diesen Bedürfnissen in Abstimmung mit den Schulträgern weiterzuentwickeln.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 33.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerinnen bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.