BVerwG 8 B 23.08 VG Gera - 12.11.2007 - AZ: VG 6 K 776/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. November 2007 ergangenes Urteil wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 30 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet. Die von der Beigeladenen gerügte Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11) und vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45) liegt vor.
2 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bedarf das „öffentliche Interesse“ auch im Falle von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG der konkreten Feststellung. Dieser Rechtssatz weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
3 Nach dem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 12.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 40 Rn. 22) setzt der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Grundstücksnutzung im Falle des komplexen Wohnungsbaus nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG voraus; nur bei den Nutzungen, die vom Auffangtatbestand des Buchstaben a erfasst werden, bedarf dies konkreter Feststellung. § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG geht davon aus, dass Grundstücke und Gebäude durch ihre Verwendung im komplexen Wohnungsbau eine Änderung ihrer Zweckbestimmung erfahren haben, die im öffentlichen Interesse aufrechterhalten bleiben soll (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5 Rn. 15). Daraus folgt, dass es sich bei dem „öffentlichen Interesse“ um kein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG handelt. Die vom Verwaltungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen nichts anderes. Die Urteile vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27) und vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - (a.a.O.) hat das Verwaltungsgericht falsch verstanden, wenn es meint, daraus entnehmen zu können, die Ausschlussgründe von § 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d VermG enthielten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“.
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Full & Egal Universal Law Academy