BVerwG 8 B 32.17 , Beschluss vom 06. Juni 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 8 B 32.17 VG Freiburg - 05.08.2015 - AZ: VG 3 K 1196/13 VGH Mannheim - 25.04.2017 - AZ: VGH 6 S 1765/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle, hilfsweise die Feststellung, dass er bis zum 30. Juni 2017 keine Erlaubnis benötige. Seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG BW) lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der gesetzliche Mindestabstand von 500 m Luftlinie zwischen der vom Kläger betriebenen und einer weiteren Spielhalle sei nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt der Kläger nicht dar. Dazu hätte er dartun müssen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, dass diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.