BVerwG 8 B 34.05 VG Potsdam - 11.11.2004 - AZ: VG 1 K 4056/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Ist die Entscheidung der Vorinstanz - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Begründung kommt es deshalb nicht mehr an, wenn hinsichtlich der ersten Begründung kein Revisionszulassungsgrund vorliegt.
3 Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG. Dabei konnten die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 zur Höhe des Streitwerts nicht berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen nicht hinreichend konkret feststellen lässt, ob der angebliche Kaufvertrag der Klägerin mit einem Investor insgesamt Flächen betrifft, für die keine Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 VermG vorliegen können. Nur in diesem Fall würde aber die Verfügungsberechtigung der Klägerin durch die Berechtigtenfeststellung der Beigeladenen betroffen.
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