BVerwG 8 B 35.10 VG Cottbus - 28.01.2008 - AZ: VG 1 K 1325/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren angefallen sind. Gründe
1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
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