BVerwG 8 B 40.05 VG Potsdam - 11.01.2005 - AZ: VG 11 K 4073/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 2 088,63 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, die mit der Divergenzrüge konkludent geltend gemacht ist.
2 Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit bieten, zur Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen die Aufnahme in eine von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Liste B ausnahmsweise kein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
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