BVerwG 8 B 50.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 - 4, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 223 548 € festgesetzt.
Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 31. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 31. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.