BVerwG 8 B 5.12 VG Berlin - 27.10.2011 - AZ: VG 29 K 481.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO). Das Gesetz lässt keine Ausnahme von diesem Vertretungserfordernis zu. Deshalb kann auch im Einzelfall keine abweichende Entscheidung getroffen werden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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