BVerwG 8 B 57.22
VG Gera - 12.07.2022 - AZ: 5 K 1834/19 GeIn der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Juli 2022, berichtigt durch Beschluss vom 24. November 2022, wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger machen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an dem Vermögenswert "Jagdschloss H." nebst dazugehöriger Flurstücke geltend. Darüber hinaus rügen sie die Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde, die sich allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.
3 1. Die Kläger legen den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dar. Sie rügen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Restitutionsantrag der Klägerin sei vom vormaligem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft V. zurückgenommen bzw. auf eine Bescheidung sei verzichtet worden, überschreite den durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt indessen nur vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann in der Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze sowie in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigen die Kläger nicht auf.
4 Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft V. vom 7. April 1995 unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB als konkludente Rücknahme der im Jahr 1990 gestellten Anträge auf Rückübertragung der Vermögenswerte des früheren V.-Verlags und Verzicht auf die Bescheidung dieser Anträge ausgelegt. Es hat dieses Auslegungsergebnis darauf gestützt, dass sich der damalige Bevollmächtigte ausdrücklich der rechtlichen Auffassung der Behörde angeschlossen habe, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 4) von einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgegangen war und die vermögensrechtlichen Anträge als Anträge nach dem Ausgleichleistungsgesetz gewertet hatte. Zudem hat es darauf abgestellt, dass der Bevollmächtigte das Jagdschloss H. nicht als für die Rückübertragung priorisierten Vermögenswert aufgelistet hatte. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Auslegung denkgesetzwidrig, objektiv willkürlich oder aktenwidrig wäre.
5 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Dieses Recht gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Es verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Das Gericht ist danach nicht grundsätzlich verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 9). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben des Berichterstatters vom 15. März 2022 und vom 16. Juni 2022 ausdrücklich auf das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 7. April 1995 hingewiesen und die in der Klagebegründung (Seite 8) vertretene Rechtsauffassung der Kläger, eine Antragsrücknahme liege nicht vor, als "im Ergebnis wohl unzutreffend" gewertet. Danach war für die Kläger hinreichend erkennbar, dass das Verwaltungsgericht eine Auslegung des Schreibens vom 7. April 1995 als Rücknahme der Restitutionsanträge in Erwägung ziehen und seine Entscheidung darauf stützen könnte. Zu einem weitergehenden Hinweis auf seine Rechtsauffassung war es nicht verpflichtet.
6 3. Die Rüge der Kläger, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Klagerecht auf Erlass eines Bescheids über die Rückübertragungsanträge der Erbengemeinschaft V. sei verwirkt, seien verfahrensfehlerhaft, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Selbst wenn diese Erwägung als selbständig tragend zu verstehen sein sollte, könnte das Urteil nicht darauf beruhen. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Antrag 2) jedenfalls selbständig tragend auf das Fehlen eines noch zu bescheidenden Antrags im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes gestützt, ohne dass die Kläger diese Erwägung, wie unter 1. und 2. dargelegt, mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hätten.
7 4. Die Kläger legen auch nicht dar, dass die Vorinstanz den Klageantrag zu 3. unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung von Wortlaut und Kontext des hilfsweisen Klageantrags zu 3. angenommen, dass dieser nur durch den Kläger, nicht aber die Klägerin gestellt worden sei und inhaltlich auf eine Entschädigungsregelung nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensrückgabeverordnung ziele. Dabei hat es den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 7. April 2022 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt (UA S. 32 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Klägerbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Antrag zu 3. wörtlich zu verstehen sei, erweist sich auch nicht als aktenwidrig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte zu dem Klageantrag zu 3. (Hilfsantrag) die von ihm ausdrücklich genehmigte Erklärung abgegeben, "dass der Antrag so wie ich ihn schriftsätzlich gestellt habe auch verstanden werden muss. Es geht um den Antrag des Klägers zu 1) und um Entschädigungsansprüche in Bezug auf den Veräußerungserlös." Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auslegung des anwaltlich formulierten Antrags zu 3. durch das Verwaltungsgericht nicht als verfahrensfehlerhaft.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.