BVerwG 8 B 71.05 OVG Rheinland-Pfalz - 28.04.2005 - AZ: OVG 1 A 11553/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 404,98 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2 Der Beklagte sieht als klärungsbedürftig die Frage an:
3 Die aufgeworfene Frage erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie hat keine über den Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
4 Rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass Verzugszinsen für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen dann beansprucht werden dürfen, wenn die Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht und der Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen hat, dass die Erträge die Aufwendungen decken (Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 = Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 7 und vom 21. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.93 - BVerwGE 98, 18 = Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 8). Für die hier aufgeworfene Rechtsfrage bedeutet dies, dass danach eine generelle Anerkennung eines Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht besteht, sondern es dazu einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. Die Vertragsgestaltung betrifft jedoch einen Einzelfall, und die Auslegung des Vertrages hängt von den Umständen des konkreten Sachverhaltes ab. Je nach der Wortwahl des Vertrages können Sinn und Bedeutung dem Vertrag einen bestimmten Inhalt geben. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Vertrages kommt aber eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
5 Besteht nach dieser Auslegung Gegenseitigkeit (vgl. hierzu BGHZ 15, 102 ), so entfällt sie nicht deshalb, weil die Gegenseite nach dem Gesetz ohnehin zur Leistung verpflichtet ist. Auch dann findet jede Vertragspartei für ihre Leistung in der Gegenleistung einen Ersatz.
6 Soweit sich nach der angeführten Rechtsprechung der Vergütungsanspruch auch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten lässt, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind, kommt hier mit § 12 Abs. 10 des Landesstraßengesetzes nur eine nichtrevisible Vorschrift in Betracht.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 GKG.
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