BVerwG 8 B 7.19 , Beschluss vom 08. Mai 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 8 B 7.19 VG Berlin - 24.01.2018 - AZ: VG 9 K 154.16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2019
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger war ab 1979 als stellvertretender leitender Zahnarzt in der Betriebspoliklinik im Haus der Ministerien beschäftigt. 1985 stellte er einen Ausreiseantrag. Mit Schreiben vom 14. April 1986 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 2. Juli 1986. Am 4. November 1988 reiste er aus der DDR aus. Einen 1999 gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum 2. Juli 1986 bis 4. November 1988 lehnte der Beklagte bestandskräftig ab. Im März 2015 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Vorlage von Dokumenten, die seiner Ansicht nach belegen, dass es sich bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses um eine erzwungene Eigenkündigung gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Klage abgewiesen, weil Gründe, das Verfahren nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - wiederaufzugreifen, nicht vorlägen. Soweit die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht bereits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegen hätten oder nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden seien, könnten sie keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.
2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
3 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach.
4 Der Kläger meint, im Hinblick auf seinen unter Beweis g