BVerwG 8 B 89.05 VG Potsdam - 10.03.2005 - AZ: VG 1 K 149/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
3 a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
4 Diese Frage, mit der die Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Grundstück zu einem nicht angemessenen Kaufpreis veräußert worden sei, widerlegen will, weil der Verkäufer über die Gesellschaftsanteile wirtschaftlich einen vollen Ausgleich für den Eigentumsverlust an dem Grundstück erhalten habe, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie geht von einem Sachverhalt aus, der nicht den - von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Siedlungsgesellschaft, an die A. S. das Grundstück am 16. November 1934 verkaufte, spätestens zum 21. April 1933 faktisch arisiert. Denn Geschäftsführer der Siedlungsgesellschaft war seit April 1933 das NSDAP- und SS-Mitglied W. Sch. Darüber hinaus war mit Verfügung des Finanzamtes Steglitz vom 29. September 1933 das gesamte inländische Vermögen des A. S. einschließlich der ihm gehörenden Konzerngesellschaften beschlagnahmt worden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass A. S. mit dem Verkauf des Grundstücks an die Siedlungsgesellschaft am 16. November 1934 als - nur noch formaler - Mehrheitsgesellschafter der Siedlungsgesellschaft einen vollen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück erhalten hat. Vielmehr floss das Grundstück einer nationalsozialistisch beherrschten Gesellschaft zu, deren Anteile dem A. S. faktisch entzogen waren und die er am 18. November 1934, also in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertrag vom 16. November 1934, auch förmlich auf die NSDAP übertragen musste.
5 Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Widerlegung der Vermutung des § 3 Abs. 1 REAO kommt es somit nicht an.
6 b) Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,
7 c) Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,
8 d) Des weiteren hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich,
9 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass unentgeltliche Verfügungen über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nicht hindern (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37). Insofern zielt die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage darauf ab, ob es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelt, wenn ein Elternteil Grundeigentum auf ein Kind überträgt unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes und Übernahme der auf dem Grundstück liegenden Lasten durch das Kind.
10 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Klägerin auf Grund Erbscheins und auf Grund der auf einer unentgeltlichen Übertragung vom 23. Oktober 1991 durch ihre Mutter beruhenden Auflassung als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten ihrer Mutter kann dabei nicht als entgeltliche Gegenleistung der Klägerin beim Erwerb des Grundstücks angesehen werden. Vielmehr hat sich die frühere Eigentümerin in dem der Übertragung des Eigentums zugrunde liegenden Schenkungsvertrag eine bestimmte Nutzung des Grundstücks vorbehalten. Darin liegt keine Leistung der erwerbenden Klägerin, sondern eine nur eingeschränktes Eigentum übertragende Verfügung der Mutter. Die Klägerin hat durch die ausdrücklich so bezeichnete Schenkung nicht das lastenfreie Eigentum an dem Grundstück erworben, sondern nur ein mit einem Wohnrecht belastetes Grundstück. Sie selbst hat dafür aber keine Gegenleistung erbracht. Feststellungen über eine stillschweigende Verpflichtung zur Übernahme von Pflegeleistungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
11 Auch die Übernahme der auf dem Grundstück noch lastenden Grundpfandrechte stellt allein keine entgeltliche Gegenleistung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dar, die zur Rechtsbeständigkeit der Verfügung führt, sondern die zivilrechtliche Konsequenz des Wechsels der Eigentümerschaft. Als neue Eigentümerin wurde die Klägerin dingliche Schuldnerin der Belastungen. Mit deren Ablösung hat sie der Haftung des Grundstücks Rechnung getragen. Da § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 -, a.a.O.), kann in der vorliegenden Konstellation keine entgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück gesehen werden.
12 2. Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob die behauptete Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist. Jedenfalls umfasst die Amtsermittlungspflicht nur solche Tatsachen, die auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig sind. Da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das lebenslange Wohnrecht den Wert des der Klägerin zugewandten Grundstückseigentums schmälert, aber keine Gegenleistung darstellt, hatte es auf Grund seiner Auffassung keine Veranlassung, die Höhe einer geldwerten Gegenleistung für ein lebenslanges Wohnrecht aufzuklären.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie sich mit der Stellung eines eigenen Antrags ihrerseits in das Kostenrisiko begeben hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47, 52 GKG.
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