BVerwG 8 B 93.05 VG Halle - 25.05.2005 - AZ: VG 5 A 260/04 HAL
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob nach dem Vermögensgesetz, das auf eine möglichst schnelle Klärung der offenen Vermögensfragen angelegt ist, dem Prinzip der Rechtssicherheit bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ein stärkeres Gewicht als in anderen Rechtsgebieten zukommt.
2 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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