BVerwG 8 B 96.05 VG Gera - 05.07.2005 - AZ: VG 5 K 354/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Juli 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2 Die Klägerinnen sehen als klärungsbedürftig die Frage an,
3 Nach diesem Befehl sollten auch rechtsunwirksame oder ansonsten rechtsfehlerhafte Enteignungen oder Vermögensentziehungen Bestand haben, wenn die Flächen an Neubauern verteilt und aufgesiedelt worden waren.
4 Die aufgeworfene Frage bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz vom 18. Oktober 1991 erfolgten Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Entscheidungen steht. Das bedeutet, dass die Vermögensverschiebung von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt wird. Das Vermögensgesetz sieht ein Rückgabeverbot für aufgesiedelte Flächen nicht vor, sondern schützt Neubauern nur im Rahmen von § 4 Abs. 2 VermG (vgl. hierzu Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 ). Der SMAD-Befehl Nr. 196 kann - unabhängig von seiner Geltungsdauer - Geltungskraft in Bezug auf den durch die russische Rehabilitierung ausgelösten Folgeanspruch nicht entfalten. Dafür fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie liegt nicht in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Diese Vorschrift schützt nur Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, sie bestimmt aber nicht eine Fortgeltung von Besatzungsrecht, an welches die Vermögensämter normativ gebunden sind.
5 Auf der Abwicklungsstufe einer russischen Rehabilitierung ist voraussetzungsgemäß ohnehin kein Raum für eine Berücksichtigung des SMAD-Befehls Nr. 196. Danach soll zwar verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden (vgl. hierüber Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ). Ein Rückübertragen in Deutschland belegener Vermögenswerte aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt aber voraus, dass nach ihr (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O. m.w.N.). Ein Überprüfen dieser Einzelfallentscheidung auf Vereinbarkeit mit dem SMAD-Befehl Nr. 196 steht den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nicht zu.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG. Dabei konnten die Ausführungen der Beigeladenen zur Höhe des Streitwertes nicht berücksichtigt werden. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Streitwert in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz in Fällen der Rückübertragung von Grundstücken in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. In Fällen einer Berechtigtenfeststellung ist aber der Streitwert nach dem Interesse der Klägers festzusetzen (Beschluss vom 8. Dezember 2004 - BVerwG 8 Kst 16.04 -). Dieses Interesse hat das Verwaltungsgericht mit dem festgesetzten Wert bemessen, was die Klägerinnen im Ergebnis hingenommen haben.
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