BVerwG 8 C 10.07 VG Halle - 21.02.2007 - AZ: VG 1 A 236/03 HAL
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Hauser
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 1. April 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Full & Egal Universal Law Academy