BVerwG 8 C 15.16 , Urteil vom 13. Dezember 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 8 B 19.15 VG Chemnitz - 27.05.2015 - AZ: VG 1 K 1058/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie richtet sich bei sachgemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Zulassung der Revision (nur) hinsichtlich des nach Teilrücknahme der Klage und Teileinstellung des Verfahrens in der Vorinstanz noch anhängigen Begehrens der Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums am 85 959 m² großen Flurstück ... der Gemarkung H. an die Kläger.