BVerwG 8 C 23.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 24. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 24. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.