BVerwG 8 B 82.05 VG Gera - 12.04.2005 - AZ: VG 3 K 966/01 GE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. April 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 48 572,72 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Anmeldung durch einen von den berechtigten Erben intern bevollmächtigten Miteigentümer des Grundstücks den Anforderungen an die Konkretisierung des Berechtigten genügt, wenn sie zwar den Erblasser, nicht aber dessen Erben bezeichnet.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.
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