BVerwG 8 B 65.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Flurstücks 41/1 der Flur 46 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 116.05 abgetrennt. Die bisherige Beigeladene zu 3 ist künftig Beigeladene in dem abgetrennten Verfahren; die übrigen Beigeladenen bleiben Beteiligte im Verfahren BVerwG 8 B 65.05/8 C 25.05.
Im Übrigen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2005 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 500 000 € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 25.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
1
Im Hinblick auf die von den Klägern, dem Beklagten und der Beigeladenen zu 3 erklärte grundsätzliche Bereitschaft zur vergleichsweisen Regelung des Verfahrens bezüglich des im Eigentum der Beigeladenen zu 3 stehenden Flurstücks 41/1 der Flur 46 war das Verfahren insoweit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen.
2
Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG im Hinblick darauf bieten, ob die Regelung in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 als Enteignungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist und ob gegebenenfalls eine dennoch später erfolgte Enteignung nach Aufnahme der Vermögenswerte in eine Enteignungsliste A als Aufhebung des Enteignungsverbots anzusehen wäre.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.