BVerwG 8 B 87.05 VG Potsdam - 17.02.2005 - AZ: VG 1 K 4235/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2005 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 102 258,38 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen bieten, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als faktisch entzogen anzusehen ist, wenn der jüdische Anteilsinhaber aufgrund individueller Verfolgungsmaßnahmen unter Zurücklassung seines Eigentums ins Ausland emigrierte, und ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, deren Anwendung vom Zeitpunkt der Unternehmensschädigung abhängt, auch den Fall erfasst, dass ein für den Wohnungsbau bestimmter Vermögenswert eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens nach Zwischenerwerb durch eine juristische Person an eine natürliche Person veräußert wurde. Ferner kann im Revisionsverfahren die weiter sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob bei einem nicht notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag maßgeblicher Zeitpunkt für eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG erst die Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ist oder ob bereits eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Auflassungserklärung ausreicht.
2 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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