BVerwG 8 KSt 10.11 VGH Baden-Württemberg - 19.07.2011 - AZ: VGH 6 S 1742/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
Die Erinnerung des Herrn W. P. C. gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. Oktober 2011 (Kassenzeichen: 1180 0111 3024) wird zurückgewiesen. Gründe
1 Das Schreiben des Herrn P. C. vom 2. Dezember 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011 auszulegen, da es sich gegen die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten wendet.
2 Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
3 Herr W. P. C. ist zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Nach der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 20. September 2011 hat Herr W. P. C. gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, da sie nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann.
4 Die Kostenforderung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 GKG in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1900) mit Einreichen der Beschwerde fällig geworden. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Die Gebühr beträgt, wie festgesetzt, 50 €. Die Einwände des Erinnerungsführers gegen die gesetzlichen Grundlagen greifen nicht durch.
5 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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