BVerwG 9 A 10.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem der Beklagte den angefochtenen 1. Teilplanfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2006 mit Bescheid vom 15. November 2007 aufgehoben hat, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit dem Aufhebungsbescheid hat der Beklagte dem bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Hinweisverfügungen des Berichterstatters aufgezeigten Prozessrisiko Rechnung getragen und hat sich in die Rolle des Unterlegenen begeben.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei an die Wertfestsetzung im Beschluss vom 10. Juli 2006 - BVerwG 9 VR 4.06 - angeknüpft wird.
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