BVerwG 9 A 17.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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